Studium mit Beeinträchtigung
an der Hochschule Niederrhein

Hochschule Niederrhein. Dein Weg.

Beratung und Unterstützung!

Die Hochschule Niederrhein möchte für Menschen mit sichtbaren und nichtsichtbaren Beeinträchtigungen in all ihren Studienbereichen offenstehen. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, die besonderen Bedürfnisse beeinträchtigter Studierender zu berücksichtigen und wenn erforderlich, nach individuellen Lösungen zu suchen.

Schon vor Aufnahme eines Studiums kann eine persönliche Beratung sinnvoll sein, um sich frühzeitig über Rahmenbedingungen und mögliche Hilfeleistungen zu informieren. Selbstverständlich erfolgen alle Beratungsgespräche vertraulich.

Auch Lehrende sowie Beschäftigte der HSNR können sich an uns wenden, wenn sie in ihrem Arbeitsalltag mit dem Thema Studium und Beeinträchtigung in Berührung kommen.

Beratung und Unterstützung leisten wir vor allem in folgenden Fragen:

Ansprechpartnerin

Studienverlaufsberatung am Fachbereich Gesundheitswesen, Beauftragte für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender der Hochschule Niederrhein

Zugang und Zulassung zum Studium

Eventuell – je nach Schwere der Behinderung und den näheren Umständen – kann eine Beeinträchtigung bei der Bewerbung für einen NC-Studiengang geltend gemacht werden. Die folgenden Sonderanträge kommen zwecks Ausgleich bestehender Nachteile in Betracht:

  • Ein genehmigter Antrag aufgrund außergewöhnlicher Härte (kurz: Härtefallantrag) führt innerhalb einer Quote zur sofortigen Zulassung zum Studium, ohne dass die Durchschnittsnote und die Wartezeit noch Berücksichtigung finden.
  • Ein genehmigter Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote führt dazu, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber mit einer besseren Durchschnittsnote am NC-Verfahren teilnimmt.
  • Ein genehmigter Antrag auf Verbesserung der Wartezeit führt dazu, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber mit einer längeren Wartezeit am NC-Verfahren teilnimmt.

Nähere Hinweise zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Antrag enthält dieses Merkblatt:

Merkblatt zu Sonderanträgen im NC-Verfahren.

Ein Nachteilsausgleich kommt zudem im Hinblick auf die Ableistung von Vorpraktika (Fristverlängerung) und im Rahmen von Eignungsfeststellungsverfahren in Betracht (z. B. für Design- und für Masterstudiengänge). Siehe hierzu auch weiter unten „Nachteilsausgleich bei Prüfungen".

 

Fragen zur Barrierefreiheit

baulich, räumlich, medial

  • Wie sind die baulichen Gegebenheiten im jeweiligen Fachbereich und den zentralen Serviceeinrichtungen (Bibliothek, Sprachenzentrum, Prüfungsbüro, Mensa etc.)?
  • Inwieweit sind Vorlesungs-/Seminarräume und Laboratorien barrierefrei ausgestattet?
  • Gibt es integrierte oder mobile Hilfssysteme für Studierende mit Hör- oder Sehbeeinträchtigung?

In den Gebäudeplänen der drei Hochschulstandorte ist z. B. gekennzeichnet, wo sich Behindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge, behindertengerechte Toiletten und Aufzüge genau befinden:

Gebäudeplan Campus Krefeld Süd

Standorte Behindertengerechte Toiletten

Standorte Erste-Hilfe-/Still- und Ruheräume

Standorte Wickelräume

 

Gebäudeplan Campus Krefeld West

Standorte Behindertengerechte Toiletten

Standorte Erste-Hilfe-/Still- und Ruheräume

Standorte Wickelräume

 

Gebäudeplan Campus Mönchengladbach

Standorte Behindertengerechte Toiletten

Standorte Erste-Hilfe-/Still- und Ruheräume

Standorte Wickelräume

Bei schweren körperlichen oder Sinnesbehinderungen ist es ratsam, sich schon vor Studienbeginn mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut zu machen. Gerne organisieren wir für Sie einen Ortstermin oder eine Begehung oder stellen einen Kontakt mit den Verantwortlichen im Fachbereich her.

Fragen zum Lehr- und Studienbetrieb

Oft ergeben sich aufgrund einer Behinderung Fragen, die die Art des Lehrangebots und die persönliche Studienplanung betreffen:

  • Sind zeitliche Anpassungen im Studienplan möglich?
  • Kann das Studium grundsätzlich auch in Teilzeit absolviert werden?
  • Wie steht es mit Anwesenheitspflichten?
  • Können bei eingeschränkter Teilnahme an Lehrveranstaltungen Lehrinhalte anderweitig vermittelt oder können Lehrmaterialien generell (z. B. für Sehbehinderte) in adaptierter Form bereitgestellt werden?

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung haben einen Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich, wenn sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. In diesem Fall können gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden. Alle Prüfungsordnungen der HN enthalten eine entsprechende Regelung. Sie findet ggf. auch bei Prüfungen im Rahmen von Eignungsfeststellungsverfahren Anwendung (z. B. für Design- oder für Masterstudiengänge).

Zuständig für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist der Prüfungsausschuss. Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen benötigen, sollten sich rechtzeitig vor der Prüfung – am besten schon zu Beginn des Studiums – mit dem Prüfungsausschuss in Verbindung setzen. In einem in der Regel formlosen Antrag müssen die Studierenden die gewünschten Prüfungsmodifikationen benennen und deren Erforderlichkeit begründen. Außerdem müssen sie die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen durch ärztliche Bescheinigungen belegen und glaubhaft machen. Es ist nicht notwendig, die Diagnose zu offenbaren.

 

Nachteilsausgleichende Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • die Gewährung einer Schreibverlängerung bei Klausurarbeiten
  • die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Studien- oder Abschlussarbeiten
  • das Splitten von Prüfungsleistungen in mehrere Teilleistungen
  • die Unterbrechung von Prüfungen durch individuelle Erholungspausen
  • der Ersatz schriftlicher Prüfungsleistungen durch mündliche und umgekehrt
  • die Zulassung und ggf. auch Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln, Assistenzleistungen, adaptierten Prüfungsunterlagen und gesonderten Prüfungsräumen

 

Wichtig: Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs. Und es gibt generelle Grenzen: Nicht alle studienrelevanten Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung können durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden. Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in ihrem Studiengang geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Das bedeutet: Form und Bedingungen des Kompetenzerwerbs sowie der Prüfungen können unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert werden, die Leistungsziele selbst sind dagegen zu erfüllen. In manchen Fällen kann das bedeuten, dass eine Abänderung oder ein Ersatz einer Prüfungsleistung nicht in Frage kommt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Prüfungsleistung wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil des Studiums ist und definitiv nicht gleichwertig ersetzt werden kann.

Fragen zur Studienfinanzierung

Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Wir beraten und unterstützen Sie, wenn es um die Kostenübernahme für den sog. behinderungsbedingten Mehrbedarf im Studium geht, also insbesondere um die Beantragung von technischen Hilfsmitteln, Kommunikations- und Studienassistenzen oder Mobilitätshilfen.

Die Kosten einer solchen Ausstattung werden in der Regel vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Träger der überörtlichen Sozialhilfe übernommen. Häufig geht es bei der Beantragung darum, den Bedarf mit Blick auf die Erfordernisse des Studiums zu spezifizieren. Falls nötig, geben wir eine schriftliche Stellungnahme ab oder nehmen persönlich mit der bearbeitenden Stelle Kontakt auf. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Info-Seiten des LVR

 

Ausbildungsförderung

Das BAföG sieht für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in mancher Hinsicht Ausnahmen von bestimmten Vorgaben vor. Dies gilt z. B. für das Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn, für die Förderung außerhalb der Regelstudienzeit und für die Rückzahlungsmodalitäten. Detailliertere Informationen finden Sie hier:

Info-Seiten des Deutschen Studentenwerks

 

Stipendien

Stipendien speziell für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gibt es nur wenige. Trotzdem sollten Sie die generelle Möglichkeit, sich für ein Stipendium zu bewerben, nicht außer Acht lassen. Weitere Informationen, Tipps für die Recherche und eine Datenbank mit Stipendiengebern finden Sie hier:

Fördermöglichkeiten – Übersichtsseite der HN

Stipendien-Infoseite des Deutschen Studentenwerks

Beratung

Studienverlaufsberatung am Fachbereich Gesundheitswesen, Beauftragte für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender der Hochschule Niederrhein

Nützliche Links

Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung in NRW:

Kompetenzzentrum Behinderung, akademische Bildung, Beruf (kombabb) e.V.

Weitere Informationen:

https://www.studentenwerke.de/de/behinderung