Beurlaubung

Ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein Grund im Sinne von § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) nachgewiesen wird.

 

Die Gründe für eine Beurlaubung sind dem Antrag zu entnehmen!

 

Die Möglichkeit einer Beurlaubung besteht nur während der Rückmeldefristen zum Sommersemester und zum Wintersemester.

 

Vorzulegen sind:

  • der ausgefüllte Urlaubsantrag
  • begründende Nachweise
  • Nachweis der Zahlung des Semesterbeitrags (Entfällt bei Ersatz- oder Wehrdienst, Krankheit und Auslandsstudium)

 

Hinweise:

  • Eine Beurlaubung ist für das erste Fachsemester nicht möglich!
  • Die Beurlaubung erfolgt jeweils nur für ein Semester, bei der Ableistung des Dienstes für dessen Dauer.
  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, an der Hochschule Niederrhein Credit Points des laufenden Semesters zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen. (siehe auch HG §48 (5) Sätze 2/3/4) und bei Beurlaubung gem. Nr. 6 und 7.