Menschen mit einem ausländischen Berufsabschluss, die ein Anerkennungsverfahren durchlaufen haben und einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit der zuständigen Anerkennungsstelle nachweisen können.
Menschen mit einem ausländischen Berufsabschluss, die ein Anerkennungsverfahren durchlaufen haben und einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit der zuständigen Anerkennungsstelle nachweisen können.
Ausgleich der von der zuständigen Behörde (Anerkennungsstelle) festgestellten wesentlichen Unterschiede mit dem Ziel der Berufsanerkennung als Hebamme in Deutschland und der Sicherheit, dem Berufsbild der Hebammen in allen Bereichen entsprechen zu können.
Er orientiert sich an den behördlich festgestellten, wesentlichen Unterschieden der einzelnen Teilnehmenden laut individuellem Feststellungsbescheid auf Grundlage der HebStPrV. (In Einzelfällen kann ein Anpassungslehrgang gemäß Feststellungsbescheid noch bis 12/2027 nach HebAPrV durchlaufen werden). Wir bieten den theoretischen Teil des Anpassungslehrgangs in Blöcken am Standort Mönchengladbach an und begleiten auch die Praxisphasen durch geeignete Lehrkräfte. Alle Theorieblöcke sind in sich abgeschlossen und schließen mit einer Überprüfung ab. Der Erfolg der praktischen Einsätze wird mit einem abschließenden Fachgespräch belegt. Sie dienen wie die theoretischen Prüfungen der Feststellung, ob die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Mit dem Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle kann die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme in Deutschland beim lokalen Gesundheitsamt beantragt werden.
SAM, Hubertusstrasse 100, 41239 Mönchengladbach
Jährliche Kursstarts ab 2025 mit einer Dauer von 14 Monaten
Dieser Lehrgang ist AZAV-zertifiziert. Aus diesem Grund ist es möglich die Lehrgangskosten über einen Bildungsgutschein zu finanzieren. Dieser wird durch den Arbeitgeber beantragt.
Die Anmeldung zum Lehrgang findet über die Hochschule Niederrhein statt. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 20 Personen.
Reinarzstr. 49
Nach Vereinbarung
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