Studierende in einer Vorlesung

AGG-Beschwerdestelle (AGG-Stelle)

Hochschule Niederrhein. Dein Weg.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert bzw. beseitigt werden.

Die Hochschule Niederrhein (HSNR) hat die Vorgaben des AGG in einer eigenen AGG-Richtlinie umgesetzt, die zum einen das Verfahren an der HSNR regelt, zum anderen aber auch den Anwendungsbereich des AGG erweitert. Das AGG gilt eigentlich im Verhältnis von Arbeitgebenden zu Arbeitnehmenden. Die HSNR möchte jedoch alle in ihrem Zuständigkeits- und Einflussbereich bestmöglich vor Benachteiligung, Belästigung und/ oder Gewalt schützen. Die AGG-Richtlinie gilt daher auch für Studierende, Auftragnehmende und Gäste, sowohl auf dem Gelände der HSNR, wie in ihren Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen, an denen Personen in ihrer Funktion für die HSNR teilnehmen und dem von der HSNR verantworteten digitalen Raum.

Die AGG-Beschwerdestelle (AGG-Stelle) ist hochschulweit für die Bearbeitung von AGG-bezogenen Sachverhalten zuständig. Nach einer Erstberatung durch eine der Beratungsstellen der Hochschule Niederrhein kann ein Beschwerdeverfahren anschließen. 

Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder an eine zuständige Personalvertretung zu wenden.

Was macht die AGG-Stelle?

Die AGG-Stelle führt nach einer Erstberatung durch eine der Beratungsstellen der Hochschule Niederrhein ein förmliches Verfahren (Beschwerdeverfahren) durch. Gegenstand des Verfahrens können Benachteiligung, Belästigung und Gewalterfahrungen im Hochschulkontext sein, wenn diese durch Beschäftigte erfolgt sind.

Was bzw. wer ist die AGG-Stelle?

Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fungiert die Präsidentin der Hochschule Niederrhein (HSNR) als AGG-Beschwerdestelle. Ihre Befugnisse hat sie an die Mitglieder der AGG-Beschwerdestelle (AGG-Stelle) delegiert. Aktuell sind folgende Personen Mitglieder der AGG-Stelle:“

  • Kerstin Anklam, LL.M. (Volljuristin, Stabstelle Justitiariat und Gremienservice - KR)
  • Anna Stenzel-Mahvash, Ass jur. (Volljuristin, Leitung Stabstelle Justitiariat und Gremienservice - KR)
  • David Barbatello-Pape (stv. Bibliotheksleitung - MG)

Wer kann sich an die AGG-Stelle wenden?

An die AGG-Stelle kann sich jede bzw. jeder wenden, die oder im Zusammenhang mit der HSNR Benachteiligung, Belästigung oder Gewalt erfahren hat bzw. erfährt, nachdem eine Erstberatung durch eine der Beratungsstellen der Hochschule Niederrhein stattgefunden hat. 

Dies sind:

  • Mitglieder der HSNR i.S.v. § 9 Abs. 1 HG,
  • Angehörige i.S.v. § 9 Abs. 4 HG,
  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Stipendiatinnen und Stipendiaten,
  • Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an der HSNR tätig sind,
  • Anwesende auf dem HSNR-Gelände,
  • Besucher einer Hochschulveranstaltung,
  • Personen, die in einer Funktion für die HSNR an einer Veranstaltung teilnehmen,
  • Nutzerinnen und Nutzer eines von der HSNR verantworteten digitalen Angebots

Wann kann ich mich an die AGG-Stelle wenden?

Nach einer Erstberatung durch eine Beratungsstelle der HSNR kann sich an die AGG-Stelle wenden, wer sich benachteiligt oder belästigt fühlt oder Gewalt erlebt hat. Dabei muss die erlebte Erfahrung im Zusammenhang mit der HSNR stehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sie auf dem Gelände der HSNR stattgefunden hat, eine Person an einem anderen Ort in einer Funktion für die HSNR tätig geworden ist oder die Erfahrung in digitalen Medien gemacht wurde, die im Zusammenhang mit der HSNR stehen. 

Was versteht man unter Benachteiligung?

Bei der Benachteiligung gibt es zwei Fallgestaltungen:

  • unmittelbare Benachteiligung: weniger günstige Behandlung im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation.
  • mittelbare Benachteiligung: dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren führen zu einer Benachteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen aufgrund eines der durch das AGG bzw. die AGG-Richtlinie geschützten Merkmale in besonderer Weise

Eine Benachteiligung kann sich auch aus Zuständen oder Gegebenheiten in Gebäuden ergeben.

Im Rahmen des AGG und der auf ihm beruhenden AGG-Richtlinie der HSNR sind die folgenden Benachteiligungsgründe relevant:

  • aus rassistischen Gründen
  • wegen der ethnischen Herkunft,
  • wegen der sozialen Herkunft,
  • wegen des Geschlechts,
  • wegen der Religion, Weltanschauung oder politischen Gesinnung,
  • wegen einer Behinderung,
  • wegen des Alters,
  • wegen des Lebensentwurfs oder der sexuellen Identität bzw. Orientierung.

Dies gilt auch, wenn eine Person, die eine Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe bei der Benachteiligung nur annimmt.

Was versteht man unter Belästigung?

Eine Belästigung kann vorliegen, wenn 

  • unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem der geschützten Merkmale eine Verletzung der Würde der oder des Betroffenen bezwecken/bewirken und ein feindliches Umfeld geschaffen wird,
  • nicht nur ein einmaliger Vorfall passiert, sondern das Verhalten von gewisser Dauer ist,
  • kein Vorsatz erforderlich.

 

Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn 

  • es sich um ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten handelt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt.
  • ein einmaliges Verhalten ist hier ausreichend.

 

Auch Personen, die zu einer solchen Benachteiligung oder Belästigung durch einen Dritten angewiesen oder aufgefordert wurden, können sich an die AGG-Stelle wenden. Hier muss eine Anweisungsbeziehung (z.B. ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis) bestehen. Es kommt nicht auf ein Verschulden an oder ob die Anweisung tatsächlich ausgeführt wurde.

Was versteht man unter Gewalt?

Unter Gewalt versteht man grundsätzlich körperlich empfundenen Zwang. Inwiefern der Zwang von der Täterin bzw. dem potentiellen Täter selbst ausgeht oder anderen Personen, die auf Aktivitäten des Täters bzw. der Täterin reagieren, ist im Einzelfall zu bewerten.

Beim Verdacht des Vorliegens einer Straftat (etwa einer Körperverletzung) ist zunächst die Polizei einzuschalten.

Wie kann ich mich an die AGG-Stelle wenden?

Die erste Kontaktaufnahme nach der Erstberatung durch eine Beratungsstelle der HSNR kann- auch anonym- erfolgen über

Gibt es Alternativen zum Beschwerdeverfahren?

Möchte die betroffene Person anonym bleiben, ist ein Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die AGG-Stelle kann den abgestimmten, anonymisierten Sachverhalt jedoch zur Sensiblisierung an die beschuldigte Person weiterleiten. Weitere Maßnhamen erfolgen in diesem Fall nicht. 

Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn nach einer Erstberatung durch eine Beratungsstelle der HSNR ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden soll, kann man sich telefonisch, per E-Mail/schriftlich oder über die Beratungsstelle an die AGG-Stelle wenden. 

Als erster Schritt erfolgt die Darstellung des Sachverhalts. Diese kann per E-Mail übersandt werden. Alternativ können die Mitglieder der AGG-Stelle den Sachverhalt nach Vereinbarung in einem Termin vor Ort oder digital aufnehmen. 

Der abgestimmte Sachverhalt wird im Regelfall der beschuldigten Person zur Stellungnahme durch die AGG-Stelle übersandt. Daher ist die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nur bei der Angabe von konkreten Daten, insbesondere Namen und weiteren Daten, möglich. Wenn nach der Stellungnahme der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Benachteiligung, Belästigung oder Gewalt stattgefunden hat, leitet die AGG-Stelle den Vorgang an die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle weiter. Bei wissenschaftlichem Personal ist die dienstvorgesetze Stelle die Präsidentin, bei Personal aus Technik und Verwaltung ist dies die Kanzlerin. 

In dringenden Fällen leitet die AGG-Stelle den Sachverhalt direkt an die dienstvorgesetzte Stelle weiter. 

Die Stellen übernehmen das weitere Verfahren und informieren nach Abschluss alle Beteiligten. 

Muss ich irgendwelche Fristen beachten?

Personen, die im Zusammenhang mit der HSNR Benachteiligung, Belästigung und/ oder Gewalt erleben, können sich jederzeit an die AGG-Stelle wenden. Es sind keine Fristen zu beachten.

Hinweis: Etwas Anderes gilt, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen nach dem AGG geltend machen möchte. Hier ist die Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate) zu beachten. Weitere Fristen (§§ 4,7 KSchG) können daneben zu beachten sein.

Die beschuldigte Person ist Studierender?

Gegen Studierende kann nach einer Erstberatung durch eine Beratungsstelle der HSNR ein Ordnungsverfahren gemäß der entsprechenden Ordnungsmaßnahmenordnung eingeleitet und eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. Hierüber entscheidet ein Ordnungsausschuss.

Ordnungsausschuss
Vorsitzende: Frau Prof. Dr. Sandra Glammeier Mitglieder: Frau Anna Stenzel-Mahvash, Herr David Peters, Studentisches Mitglied

Welche Folgen kann ein AGG-Verfahren haben?

Wenn die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens gewünscht oder geboten ist, müssen sich die erhobenen Vorwürfe im Rahmen dieses Verfahrens nachweisen lassen. Bei einer/einem Beschäftigten können die Maßnahmen in einem formellen Gespräch, einer Ermahnung, Abmahnung, Kündigung, einem Disziplinarverfahren oder anderen Disziplinarmaßnahmen, der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz, einem Widerruf von Lehraufträgen, einem Ausschluss von der Nutzung von Einrichtungen der HSNR, einem Hausverbot oder auch einer Strafanzeige bestehen.
Die Entscheidung über mögliche Maßnahmen trifft die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle, die dabei die ggf. zuständigen Gremien oder Stellen der HSNR einbezieht. Maßnahmen, die am Ende eines Verfahrens getroffen werden, sind ggf. gerichtlich überprüfbar.

Kontaktformular

Bitte beachten Sie, dass bei einer anonymen Mitteilung der Sachverhalt möglichst detaliert geschildert wird.

Kerstin Anklam, LL.M.
Justitiarin
David Barbatello-Pape, MLIS
Stellv. Bibliotheksleitung
Anna Stenzel-Mahvash, Dipl. jur., Ass. jur.
Leitung Stabstelle Justitiariat und Gremienservice
Beratung
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