Der einmalige Erwerb eines Sachkundenachweises von Personen, die bestimmte gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen, genügt auf Dauer nicht. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 der ChemVerbotsV wurde die Anforderung an die Sachkunde für abgebende Personenneu geregelt. Wer nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Sachkundeprüfung entspricht, muss spätestens nach 6 Jahren den Nachweis der Sachkunde durch eine eintägige Fortbildung erneuern. Durch die in § 14 ChemVerbotsV festgelegten Übergangsvorschriften ist dieser Nachweis ab dem 1. Juni 2019 von allen, deren Qualifikation mehr als 6 Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige Chemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Staatliche Anerkennung
Die Hochschule Niederrhein bietet diese eintägige Fortbildung an und wurde mit Bescheid vom 19. Juni 2018 durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Einrichtung zur bundesweiten Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBL. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94) anerkannt.